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Satzung

Satzung

Satzung des "Fischerei-Club Neptun Ziegenhain e.V."

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der Fischerei-Club Neptun Ziegenhain e V ist eine Vereinigung von Fischern. Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sportfischer e. V. Der Fischerei-Club fuhrt den Namen "Fischerei-Club Neptun Ziegenhain e V " mit dem Sitz in Schwalmstadt Ziegenhain. Er ist beim Amtsgericht in Schwalmstadt Treysa im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.12 des Jahres bis zum 30.11 des darauffolgenden Jahres.

§ 3 Zweck und Aufgabe des Clubs

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Forderung und Pflege der Fischerei, der Fischzucht, des Wurfturniersports (Casting) sowie des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzse es setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Im Falle der Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen dem DRK-Ortsverein Ziegenhain zu.

§ 4 Die Mitglieder

Mitglied des Clubs kann jeder Unbescholtene werden, der sich verpflichtet, den Bestrebungen des Clubs gemäß dieser Satzung zu dienen.
Der Club führt:

1. Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder
3. Passive Mitglieder
4. Jugendmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Voraussetzung ist eine langjährige Mitgliedschaft im Club und besondere Verdienste. Das Ehrenmitglied hat die vollen Rechte im Club.

§ 5 Aufnahme

Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet die Jahres­hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand kann einem Antragsteller für ein oder mehrer Jahre Erlaubnis­scheine für ein oder mehrere Vereinsgewässer erteilen, ehe der Aufnahmeantrag der Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt wird.

Passives Mitglied kann jeder Unbescholtene werden, der sich für die Belange des Clubs einsetzt Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Jugendliche Bewerber unter 18 Jahren bedürfen der Vollmacht des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktive oder passive Mitglieder werden wollen, können vom Vorstand übernommen werden. Nach der Übernahme müssen Jugendliche die volle Ausgleichszahlung der Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag wie aktive Mitglieder zahlen.

Passive und jugendliche Mitglieder haben in den Versammlungen kein Stimmrecht, sie haben jedoch zu jeder Versammlung Zutritt.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften dieser Satzung, der Gewässerordnung und andere Bestimmungen des Clubs zu befolgen, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, den durch Beschluss des Vorstandesfestgesetzten Arbeitsdienst zu leisten oder den entsprechenden Geldbetrag bis zum 01.12 des Jahres zu zahlen.

Alle Aktiven und Jugendmitglieder haben Arbeitsdienst zu leisten Ausnahmen regelt der Vorstand.

Jedes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag bis zum 01.04 eines jeden Jahres auf das Konto des Clubs unter der Kontonummer 0200048643 bei der Kreissparkasse Schwalm-Eder einzuzahlen.

Alle Mitglieder haben stets die Interessen des Clubs zu vertreten Clubschädigendes Verhalten wird durch Maßnahmen gemäß der Vereinsgerichtsordnung geahndet.

§ 7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist möglich.

Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied die Interessen des Clubs nachhaltig schädigt oder seinen Beitrag trotz schriftlicher Aufforderung nicht zahlt. Den Ausschluss spricht der Vorstand nach eingehender Klärung des Falles aus, er ist dem Betroffenen, mit einer Begründung versehen, schriftlich mitzuteilen Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht, die Beitrage bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch bei dem Ehrengericht erheben. Das Ehrengericht klärt den Vorfall, hört den Betroffenen an und berichtet danach dem Vorstand. Dieser entscheidet sodann endgültig über den Ausschluss.

§ 8 Vorstand und Ehrengericht

Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs, er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
1.Schatzmeister
2.Schatzmeister

1.Schriftführer
2.Schriftführer

Gewässerwarte
Fischereiaufseher
Gerätewarte
Jugendwarte
Sportwarte und Arbeitsdienstleitern

Vorstand im Sinne des BGB ist:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schatzmeister
1. Schriftführer

Der 1. Vorsitzende ist für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich, er ist allein zeichnungsberechtigt. Im Falle seiner Verhinderung, wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten, der bei schriftlichen Erklärungen für den Club mit dem Zusatz "i.V." zu unterzeichnen hat. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der verschiedenen Aufgabengebiete. Diese Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsangelegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstutzen. Alle Ämter im Club sind Ehrenämter Finanzielle Auslagen werden nur gegen Beleg erstattet. Bei Verhinderung muss jedes Vorstandsmitglied seinen Vertreter mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. Das Ehrengericht besteht aus fünf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

§ 9 Wahl des Vorstandes und des Ehrengerichts

Der Vorstand und die Mitglieder des Ehrengerichts werden von der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl mit Stimmen­mehrheit für ein Jahr gewählt, er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wenn dies beantragt wird und kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann die Wahl des Vorstan­des und der Mitglieder des Ehrengerichts auch durch Handaufheben erfolgen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Im Dezember eines jeden Jahres muss die Jahreshauptversamm­lung abgehalten werden. Über die Einberufung aller anderen Versammlungen entscheidet der Vorstand. Eine Versammlung muss abgehalten werden, wenn 20 aktive Mitglieder dies schriftlich beantragen.

Zu der Jahreshauptversammlung ist vierzehn Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen Die Tagesordnung muss enthalten:

- Geschäfts- und Kassenbericht, die schriftlich vorliegen sollen, Entlastung des Vorstandes;

- Wahl des neuen Vorstandes und des Ehrengerichts;

- Wahl der Kassenprüfer.

Die Einberufungen der übrigen Versammlungen sind an keine bestimmte Frist und Form gebunden, jedoch soll hierzu ebenfalls eine Tagesordnung erstellt werden.

Die Tagesordnungen der Versammlungen sollen rechtzeitig im Vereinskasten ausgehängt werden, sie sind zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

§ 11 Anträge

Jedes Mitglied hat das Recht, Antrage zu den einzelnen Versammlungen beim 1.Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Anträge müssen in der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Im übrigen können mündliche Anträge zu den Punkten der Tagesordnung in der Versammlung gestellt werden.

§ 12 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und der sonstigen Gebühren und Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Jungendmitglieder unterliegen einer besonderen Regelung durch den Vorstand.

§13 Beschlüsse

Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Clubs bedürfen einer Mehr­heit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer außerordentlichen - oder Jahreshauptversammlung. Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Proto­koll, aus dem sich alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut ergeben müssen. Nach Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden ist jedes Protokoll zu den Akten des Clubs zu nehmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind den Clubmitgliedern in der nächsten Mit­gliederversammlung bekanntzugeben.

Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden alle bisher gefassten Beschlüsse ungültig.

Diese Satzung des "Fischerei-Club Neptun Ziegenhain e. V." tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

Schwalmstadt - Ziegenhain, den 30 März 1994

DER VORSTAND
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
W. Stief M . Reitz
1. Schatzmeister 1. Schriftführer
W. Sauer S. Horn








GEWÄSSERORDNUNG

des "Fischerei - Clubs Neptun Ziegenhain e.V."

1.Allgemeine Bestimmungen

1.1 Bei Angelveranstaltungen des Clubs sind alle Vereinsgewässer für Mitglieder bis 16:00 Uhr gesperrt.

1.2 Private Nutzung und Verleih der clubeigenen Geräte ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen regelt der Vorstand.

1.3 Aufzuchtsgewässer des Clubs (z B Schützenwaldteich) dürfen grundsätzlich nicht beangelt werden.

1.4 Aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder können auch für andere clubeigene Gewässer besondere Regelungen getroffen werden. Jeder Angler hat seinen Platz am Wasser im ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

2. Formelle Bestimmungen

2.1 Ausweispapiere der Clubmitglieder

Beim Angeln haben die Mitglieder folgende Ausweispapiere mitzuführen: Jahresfischereischein, Fischereierlaubnisschein

2.2 Ausweispapiere für Nichtmitglieder (Gastangler)

Nichtmitglieder dürfen nur nach Erwerb einer Erlaubniskarte (Gastkarte) in dem Clubgewässer "Kleiner Wallgraben" angeln. Die Gastkarte sowie den gültigen Jahresfischereischein muss der Angler mitführen. Der Preis für die Gastkarte wird jeweils in der JHV festgelegt.

2.3 Fischerei- und Uferschutz

Fischereiaufsicht:

Den vom Club beauftragten Fischereiaufsehern, den Gewässerwarten und den sich ausweisenden Clubmitgliedern sind die erforderlichen aufgeführten Ausweispapiere vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.

2.4 Fischfrevel. Gewässerverunreinigung

l. Alle Angler sind verpflichtet, auf Fischfrevel, Fischereiverge­hen oder ebenso zu bewertende Handlungen zu achten Sie haben möglichst unter Zuhilfenahme der Fischereiaufseher, der Gewässerwarte oder Polizeibeamten zur strafrechtlichen Verfolgung beizutragen.

2. Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind dem Vorsitzenden, den Gewässerwarten oder der Polizei umgehend zu melden.

2.5 Uferbetretung

Beangelt werden dürfen nur die Außenseiten des Großen und Kleinen Wallgrabens. Die Alte Schwalm und die Neue Schwalm werden von der Gemarkungsgrenze Loshausen/Ziegenhain bis zur Gemarkungsgrenze Ziegenhain/Ascherode beangelt. Ände­rungen der Angelstrecken beschließt ggf. die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Auf ein gutes Verhältnis zu den Anliegern ist besonders zu achten und auf ihre Belange Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist Schonung der Ufergrundstücke und Lärmbelästigung ein selbstverständliches Gebot Für den über das zulässige Maß hinaus entstandenen Schaden haftet der Verursacher selbst.

2.6 Der Fang

Es darf nur mit zwei Handangeln gefischt werden. Alle Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden, auf den Angelnachbarn ist durch die Einhaltung eines gebührenden Abstandes Rücksicht zu nehmen.

Ein Aalkorb (Plastikkorb) mit einem Einlauf von maximal 5 cm und Namensschild kann von Vereinsmitgliedern in der Zeit vom 12. bis 31.10. innerhalb der angegebenen Markierungen an der Schwalm ausgelegt werden. Der dafür festgelegte Betrag ist vorher zu entrichten.

Gefangene Fische sind waidgerecht zu behandeln.

Folgende Mindestmaße sind festgelegt:
Aal 40cm, Rotfeder 20cm, Forelle 25cm, Nase 25cm, Barbe 38cm, Spiegelkarpfen 40cm, Äsche 35cm, Schleie 26cm, Hecht 50cm,
Wels 60cm, Wildkarpfen 45cm, Zander 50cm

Das Mindestmaß wird von der Maulspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

Brasse, Güster, Döbel, Rotauge, Ukelei, Hasel, Flussbarsch unterliegen keinen Fangbeschrankungen.

2.7 Schonzeiten

Äsche 01. März bis 15. Mai
Barbe 01. Mai bis 15. Juni
Forelle 01. Oktober bis 31. März
Gründling 1.5 April bis 30. Juni
Hecht u Zander 01. Januar bis 31. Mai
Nase 15. März bis 30. April
Rotfeder 15. März bis 31. Mai
Schleie 01. Mai bis 30. Juni
Wels 15. Mai bis 15. Juli
Wildkarpfen 15. März bis 31. Mai

2.8 Fangmenge

Die Fangmenge pro Angler wird bestimmt durch eine sinnvolle Verwertung für den Eigenbedarf. Es wird an die Eigenkontrolle und die Vernunft eines jeden Mitgliedes appelliert Sonderregelungen beschließt die Jahreshauptversammlung.

Gefangene Fische dürfen grundsätzlich nicht gehältert werden. Fischverkauf, sowie Tausch gegen Sachwerte sind nicht erlaubt. Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist über Art, Gewässer, Zahl, Größe und Gewicht der gefangenen Fische in einer Fangstatistik Nachweis zu führen.

Mit Erlass dieser Gewässerordnung werden alle früheren Gewässerordnungen und Beschlüsse ungültig.

Schwalmstadt - Ziegenhain, den 30 März 1994

DER VORSTAND
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
W. Stief M . Reitz
1. Schatzmeister 1. Schriftführer
W. Sauer S. Horn









VERSAMMLUNGSORDNUNG des "Fischerei-Club Neptun Ziegenhain e.V."

Zweck der Versammlung

In den Versammlungen sollen sich die Mitglieder in kameradschaftlicher Form über die in der Tagesordnung aufgestellten Themen aussprechen.

Einberufung der Versammlungen

Die Versammlungen werden nach den in der Satzung festgelegten Bestimmungen einberufen.

Art der Versammlung

a) Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung, Monatsversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlung)

b) Vorstandssitzungen

Verlauf einer Versammlung

Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder den vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter eröffnet. Für jede Versammlung soll eine schriftliche Tagesordnung vorliegen, die vorher bekanntzugeben ist. In ihr ist die Verlesung des letzten Protokolls aufzunehmen.

In einer Versammlung kann nur das Mitglied sprechen, welches vom Versammlungsleiter das Wort erteilt bekommt. Die Meinung soll kurz und deutlich vorgetragen werden. In den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen können mündliche Antrage zu den in der Tagesordnung aufgestellten Punkten eingebracht werden. Schriftliche Antrage müssen in jedem Falle vor Versammlungsbeginn vorliegen.

Befugnisse des Versammlungsleiters

Der Versammlungsleiter erteilt das Wort und kann es auch entziehen. Er kann Ordnungsrufe erteilen oder ein Mitglied aus be­sonderen Gründen auffordern, den Versammlungsraum zu verlassen.

Verstöße gegen diese Versammlungsordnung können mit Maß­nahmen gemäß der Ehrengerichtsordnung geahndet werden. Mit Inkrafttreten dieser Versammlungsordnung werden alle bisherigen Versammlungsordnungen und die dazu gefassten Beschlüsse ungültig.

Diese Versammlungsordnung des NEPTUN Ziegenhain e. V. tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.


Schwalmstadt - Ziegenhain, den 30 März 1994

DER VORSTAND
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
W. Stief M . Reitz
1. Schatzmeister 1. Schriftführer
W. Sauer S. Horn









EHRENGERICHTSORDNUNGdes "Fischerei-Club Neptun Ziegenhain e.V."



§ 1 Ausübung der Ehrengerichtsbarkeit

Die Ehrengerichtsbarkeit innerhalb des Clubs wird durch den Vorstand und das Ehrengericht im Namen des Clubs nach Maßgabe ausgeübt.

Soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, bestimmt das Ehrengericht sein Verfahren selbst, jedoch ist dem Betroffenen in jedem Verfahren Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 2 Anrufung des Ehrengerichts; Erscheinen der Beteiligten

Das Ehrengericht kann vom Vorstand und von jedem Mitglied des Clubs angerufen werden. Es kann auch ohne Anrufung tätig werden, wenn in der Öffentlichkeit schwerwiegende Vorwurfe gegen ein Mitglied des Clubs erhoben werden, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu schädigen.

Jedes Mitglied des Clubs ist verpflichtet, auf Einladung zur Verhandlung vor dem Ehrengericht zu erscheinen, wenn es von einem Verfahren betroffen ist oder zur Aufklärung des Sachverhalts gehört werden soll.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

Das Ehrengericht ist zur Entscheidung zuständig, wenn sich ein Mitglied clubschädigend verhält, insbesondere bei Verstößen gegen die Clubsatzung, gegen die Ordnungen des Clubs, sowie bei Nichtbeachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Anordnung der Cluborgane.

§4 Verfahren des Ehrengerichts

Die Verhandlungen des Ehrengerichts sind nicht öffentlich, Beschlüsse werden in geheimer Sitzung gefasst.

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches von allen mitwirkenden Mitgliedern des Ehrengerichts zu unterschreiben ist, alle Beschlüsse sind in dem Protokoll wörtlich festzuhalten.

Erscheint ein Betroffener trotz Einladung zur Verhandlung vor dem Ehrengericht nicht, so kann gegen ihn in Abwesenheit verhandelt werden, wenn er sein Nichterscheinen nicht ausreichend entschuldigt hat. Im Falle einer ausreichenden Entschuldigung ist ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen und dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben, in dem neuen Verhandlungstermin entscheidet das Ehrengericht ohne Rücksicht auf das Erscheinen des Betroffenen auch dann, wenn er sich nicht schriftlich geäußert hat.

Der Betroffene hat das Recht, gegen die Entscheidung des Ehrengerichts binnen zwei Wochen nach Übersendung der Entscheidung schriftlich Berufung einzulegen, über die das

Ehrengericht gemeinsam mit dem Vorstand entscheidet. Werden in der Berufung neue Tatbestände nicht vorgebracht, so kann diese ohne nochmalige mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden.

§ 5 Beschlussfähigkeit des Ehrengerichts, Verhinderung der Mitwirkung

Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Entscheidungen, die vom Ehrengericht gemeinsam mit dem Vorstand zu treffen sind, müssen ebenso wenigstens drei Mitglieder des Ehrengerichts und mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder mitwirken.

An einem Verfahren kann ein Mitglied des Ehrengerichts oder des Vorstandes nicht mitwirken, wenn es mit dem Betroffenen bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

§ 6 Befugnisse des Ehrengerichts

Das Ehrengericht kann gegen einen Betroffenen auf Wiedergutmachung etwa angerichteten Schadens erkennen, sowie die Art und Weise der Wiedergutmachung festlegen.

Das Ehrengericht kann ferner die folgenden Ehrenstrafen verhängen:

a) Erteilung einer Rüge

b) Verhängung einer Geldbuße in angemessener Höhe

c) Verbot des Angelns an einzelnen oder sämtlichen Clubgewässern bis zur Dauer eines Jahres

d) Ausschluss aus dem Club

Der Vollzug der Beschlüsse des Ehrengerichts obliegt dem Vorstand.

Mit Inkrafttreten dieser Ehrengerichtsordnung werden alle bisher gefassten Beschlüsse ungültig. Diese Ehrengerichtsordnung des "Fischereiclub Neptun Ziegenhain e. V. " tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.


Schwalmstadt - Ziegenhain, den 30 März 1994

DER VORSTAND
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
W. Stief M . Reitz
1. Schatzmeister 1. Schriftführer
W. Sauer S. Horn









JUGENDORDNUNG des "Fischerei-Clubs Neptun-Ziegenhain e. V."

§ 1 Sinn und Zweck

Dem Fischereiclub Neptun Ziegenhain e. V. ist eine Jugendgruppe angegliedert. Die Arbeit dieser Jugendgruppe dient der Förderung und Ausbildung des Junganglers zum vollberechtigten Mitglied.

Der Jungangler soll das Leben am und im Wasser beobachten und kennenlernen, Einblick in erforderliche Hege- und Pflegemaßnahmen der heimischen Gewässer bekommen und eine intensive Schulung auf dem Gebiet der Fischwaid erhalten. Am Ende der Ausbildung ist von jedem fischwaidgerechtes Verhalten gefordert, das getragen wird von der tiefen Achtung vor der lebenden Kreatur.

§ 2 Mitgliedschaft

In der Jugendgruppe des Fischerclubs Neptun Ziegenhain e. V. können Jugendliche beiderlei Geschlechts im Alter vom vollendeten 10 bis zum vollendeten 16 Lebensjahr aufgenommen werden, die im Besitz eines Jugendfischereischeines sind. Die Mitgliedschaft endet nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 3 Aufnahme und Ausschluss

Die Aufnahm erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Beifügung einer schriftlichen Einwilligung der Erziehungsberechtigten (beide Elternteile), sowie einer Kopie des Jugendfischereischeines. Über Aufnahme sowie über Ausschluss (bei Verstößen gegen die Jugendordnung, die Vereinssatzung, die Gewässerordnung und alle übrigen Beschlüsse des Vereins) entscheidet der Vorstand. Aufnahme und Ausschluss werden dem Jungangler und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Aufnahmegebühr und Beitrag

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand des Vereins festgesetzt und ist zu Beginn des Fischfangjahres beim Kassierer zu entrichten.

§ 5 Leitung der Jugendgruppe

Die Jugendgruppe wird durch den Vorstand des Vereins mitverwaltet. Die Ausbildung und Führung der Gruppe liegt in der Hand des Jugendwartes und seines gleichberechtigten Stellvertreters, die in der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

§ 6 Pflichten des Junganglers

Der Jungangler ist verpflichtet:

1. Die Bestimmungen der Jugendordnung, der Vereinssatzung und der Gewässerordnung strikt einzuhalten.

2. Zu den durch die Jugendwarte festgesetzten Veranstaltungen zu erscheinen, bei Verhinderung sich schriftlich oder persönlich zu entschuldigen. Den Arbeitsdienst abzuleisten.

3. An den vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 7 Rechte des Junganglers

a) Der Jungangler hat das Recht an den Vereingewässern, die zum Beangeln freigegeben sind:

1. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ohne Fischereiprüfung in Begleitung eines volljährigen Vereinsmitgliedes mit einer Rute auf Friedfisch zu angeln, bzw. eine davon auf Raubfisch zu stellen oder zu blinkern.

2. Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr mit Fischereiprüfung mit zwei Ruten auf Friedfisch zu angeln, bzw. eine davon auf Raubfisch zu stellen oder zu blinkern.

3. Die Jugendlichen die unter die Regelung des §7, Satz 1 fallen, angeln außer Konkurrenz.
Deren Aufsicht ist durch die Jugendwarte sicherzustellen!

§ 8 Zusatzbestimmungen

Für alle in dieser Jugendordnung nicht geregelten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung und der Gewässerordnung. Mit dem Erlass der Jugendordnung werden alle früheren Jugendordnungen und Beschlüsse dazu außer Kraft gesetzt.

§ 9 Aufnahme von Jugendmitgliedern als aktive Mitglieder in den Fischereiclub Neptun Ziegenhain e. V.

Jugendmitglieder des Fischereiclubs Neptun Ziegenhain e. V. , die nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Erfüllung der Aufnahmebedingungen - Besuch der Jugendveranstaltungen, guter Leumund - können auf Antragstellung, Ausgleichszahlung (Differenz der Aufnahmegebühr) vom Vorstand als aktive Mitglieder und ebenso als passive Mitglieder übernommen werden.

Jugendmitglieder, die sich kaum oder überhaupt nicht an den Veranstaltungen der Jugendgruppe beteiligt haben - egal aus welchen Motiven auch immer - unterliegen den gleichen Aufnahmebedingungen wie Antragsteller, die nicht der Jugendgruppe angehört haben, aber dennoch aktives Mitglied im Fischereiclub Neptun Ziegenhain e. V. werden wollen. Das heißt, die Aufnahme in den Club kann nur durch Mehrheitsbeschluss der Jahreshauptversammlung erfolgen.


Schwalmstadt - Ziegenhain, den 30 März 1994

DER VORSTAND
1.Vorsitzender 2. Vorsitzender
W. Stief M . Reitz
1. Schatzmeister 1. Schriftführer
W. Sauer S. Horn